Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Klaus Backes GmbH
für den Bezug von Waren und Inanspruchnahme von Leistungen
§ 1 Einbeziehungs- und Abwehrklausel
(1)
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten
für alle Verträge über den Bezug von Waren und Inanspruchnahme von Leistungen
und die damit zusammenhängenden sonstigen Rechtsbeziehungen, soweit sie nicht
mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung ausgeschlossen oder durch
schriftliche Individualvereinbarung abgeändert worden sind.
(2)
Sofern unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einmal
Vertragsinhalt geworden sind, gelten sie auch für alle weiteren
Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten.
(3)
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten
wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur ausnahmsweise und nur
dann Vertragsinhalt, soweit wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit
ihnen einverstanden erklären.
§ 2 Unverbindlichkeit von Anfragen, Widerrufsrecht bei Bestellungen
(1)
Unsere Anfragen und Anforderungen von Angeboten sind,
sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, stets
unverbindlich und können nicht als Willenserklärung im Sinne des BGB angesehen
werden.
(2)
Bis zum Zustandekommen eines Vertrages mit dem Lieferanten
können wir unsere Bestellungen frei widerrufen. Der Widerruf kann durch eine
Erklärung in Schriftform, Textform, elektronischer Form oder durch Fernschreiben
(einschließlich Telefax oder E-Mail) erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit des
Widerrufs kommt es auf die Absendung der Erklärung und nicht auf den Zugang
beim Lieferanten an.
§ 3 Informationspflicht über Zustellanschrift
Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns
seine vollständige Anschrift (einschließlich Straßennamens und Hausnummer)
mitzuteilen, Postfachangaben oder Großkunden-Postleitzahlen genügen insoweit
nicht.
§ 4 Preisangaben
(1)
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist
bindender Festpreis und schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich
Verpackung ein.
(2)
Sofern gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, ist
sie im Preis enthalten.
(3)
Lieferungen gegen Vorkasse, Anzahlungen oder per
Nachnahme sind unzulässig.
§ 5 Warenbeschreibungen
(1)
Beschreibungen und Maßangaben der gelieferten Ware
in technischen Zeichnungen, Abbildungen, Datenblättern und Diagrammen,
Produktinformationen, Prospekten, Werbemitteln oder Katalogen, die vom Lieferanten,
vom Hersteller, oder von einem in die Lieferkette zwischengeschalteten
Unternehmer herausgegeben wurden, gelten als zwischen uns und dem Lieferanten
bindend vereinbarte Beschaffenheit.
(2)
Für andere öffentliche Äußerungen über die Ware
hat der Lieferant nur nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen.
§ 6 Leistungsort und Gefahrübergang
(1)
Bei der Leistung des Lieferanten handelt es sich
um eine Bringschuld. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware an unseren
Geschäftssitz ohne zusätzliche Entgelte (frei Haus) und zu unseren üblichen
Geschäftszeiten anzuliefern. Wir behalten uns vor, mit unserer Bestellung auch
einen anderen Lieferort zu bestimmen.
(2)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung gehen erst mit der Übergabe der Ware an uns über.
(3)
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Lieferungen gegen Transportschäden, Verlust und falsche Verladung zu
versichern.
(4)
Wir sind zur Rückgabe von Verpackungen
berechtigt, aber nicht verpflichtet.
§ 7 Teillieferungen
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Teillieferungen anzunehmen.
§ 8 Leistungszeit
(1)
Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten,
Lieferfristen und Liefertermine sind bindend.
(2)
Anlieferungen haben zu unseren üblichen
Geschäftszeiten zu erfolgen. Weicht der Lieferant hiervon ab, so geraten wir
nicht in Annahmeverzug.
(3)
Sobald dem Lieferanten erkennbar wird, dass die
bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, ist er verpflichtet, uns
hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, auch Textform und
elektronische Form unter Einschluss von Telefax und E-Mail reichen hierfür aus.
(4)
lm Falle des Lieferverzugs stehen uns die
gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu.
§ 9 Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten jeder Art sind ausgeschlossen.
§ 10 Rechnung
(1)
Der Lieferant ist zur Erstellung einer nach
steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Gesichtspunkten ordnungsgemäßen schriftlichen
Rechnung verpflichtet.
(2)
Der Lieferant ist ferner verpflichtet, in der
Rechnung die Bestelldaten (Bestellnummer, Bestelldatum) und sofern vorhanden,
Lieferscheinnummer und Lieferscheindatum anzugeben.
(3)
Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, die
Mehrwertsteuer entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften auf der Rechnung
auszuweisen.
(4)
Die Rechnung ist an uns zu richten und zu
adressieren.
(5)
Auf der Rechnung ist weiterhin die vollständige
Bankverbindung des Lieferanten (Kontonummer, kontenführendes Institut,
Bankleitzahl) anzugeben.
(6)
Solange wir keine den Anforderungen der Absätze
1 bis einschließlich 4 entsprechende Rechnung erhalten haben, steht uns in Höhe
des vollen Preises für die Leistung des Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zu.
§ 11 Zahlungsbedingungen
(1)
Der vereinbarte Preis wird erst mit
vollständiger und mängelfreier Leistungserbringung durch den Lieferanten und
Zugang einer ordnungsgemäß erstellten Rechnung fällig.
(2)
Wir zahlen bargeldlos durch Überweisung. Zu
anderen Zahlungsarten sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.
(3)
Bei Zahlung innerhalb einer Frist von einem
Monat, gerechnet ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt geraten wir nicht in
Verzug. Fälligkeitszinsen werden ausgeschlossen.
(4)
Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen, gerechnet
ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, stehen uns 3 v. H. Skonto zu.
(5)
Leistungsort für die Erfüllung unserer Zahlungspflicht
ist der Sitz unseres Unternehmens.
(6)
Sollten wir mit unserer Zahlungspflicht in
Verzug geraten, beschränkt sich der von uns zu ersetzende Verzugsschaden auf
die Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
§ 12 Sondervorschrift für Werkvertrag
(1)
Sofern wir mit dem Lieferanten einen Werkvertrag
geschlossen haben, ist der Werklohnanspruch des Lieferanten erst nach
ausdrücklich schriftlich erklärter Abnahme des vollständigen und mangelfreien
Werks durch uns fällig.
(2)
Eine stillschweigende Abnahme wird
ausgeschlossen,
(3)
Abschlagszahlungen und Teilabnahmen sind nicht vereinbart.
§ 13 Überlassung von uns gehörenden Sachen an den Lieferanten
(1)
Sofern wir dem Lieferanten in unserem Eigentum stehende
Sachen zur Erfüllung des Vertrages überlassen, bleiben sie unser Eigentum. Der
Lieferant ist verpflichtet, die von uns überlassenen Sachen nur zu dem Zweck zu
verwenden, für den sie vertragsgemäß bestimmt sind. Der Lieferant ist
insbesondere verpflichtet, von uns überlassene Werkzeuge, Formen und
Vorrichtungen ausschließlich nur für die Herstellung der von uns bestellten
Waren einzusetzen.
(2)
Verarbeitung oder Umbildung durch den
Lieferanten wird für uns vorgenommen.
(3)
Wird eine von uns dem Lieferanten überlassene Sache
mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns
überlassenen Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so verpflichtet sich der Lieferant
schon jetzt, seinen Teil als Miteigentum an uns zu übertragen und die Sache insoweit
für uns zu verwahren.
(4)
Absatz 3 ist im Falle der Verbindung mit einer
anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sache entsprechend anzuwenden.
(5)
Soweit die überlassenen Sachen nicht
vertragsgemäß zur Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung bestimmt
sind, sind sie nur an den Lieferanten entliehen und nach Abwicklung des
Vertrages unaufgefordert an uns zurückzugeben.
(6)
Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm
überlassenen und in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge, Formen und
Vorrichtungen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Beschädigung und Verlust,
insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Der
Lieferant tritt schon jetzt alle Ansprüche gegen den Versicherer aus dem
Schadensfall an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Der Lieferant ist darüber
hinaus auch verpflichtet, alle erforderlichen Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs-
und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen sowie
Störungen und Schadensfälle uns unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Der
Lieferant ist verpflichtet, auf unser vorheriges schriftliches Verlangen
(Textform und elektronische Form, einschließlich E-Mail und Telefax reichen
hier aus), uns die Besichtigung unserer Sachen zu den üblichen Geschäftszeiten
in seinen Geschäftsräumen zu gestatten.
§ 14 Vertraulichkeitsverpflichtung und Schutzrechtsvorbehalt
(1)
Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns
oder in unserem Auftrag handelnden Dritten erhaltenen Informationen und
Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle, Abbildungen, Zeichnungen und
Berechnungen nur zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden, sie vertraulich zu
behandeln und Dritten nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung zugänglich zu machen. Vervielfältigungen und Bearbeitungen bedürfen
unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für
die Speicherung von Informationen auf Informationsträgern, die im Eigentum des
Lieferanten stehen. Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit es sich um offenkundige Informationen
handelt, bzw. die Unterlagen im Sinne des Satzes 1 ausschließlich offenkundige Informationen
enthalten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 bis Satz 3 erlöschen dreißig Jahre
nach Abwicklung des Vertrages.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, die
nach den dort genannten Informationen und Unterlagen gefertigt wurden.
(3)
An den in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen
behalten wir uns sämtliche Schutzrechte vor. Vervielfältigungen und Bearbeitungen
nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 2 sind nach vollständiger Abwicklung des Vertrages
unwiederbringlich zu vernichten, Informationen im Sinne des Absatzes 1, die
sich auf Informationsträgern befinden, die im Eigentum des Lieferanten stehen
(siehe Absatz 1 Satz 3), sind nach vollständiger Abwicklung des Vertrages
unwiederbringlich zu löschen.
§ 15 Mängelgewährleistungsrechte
(1)
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die gelieferte Ware nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Hinsichtlich der
gelieferten Ware treffen uns auch keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
Sofern es sich bei der Lieferung um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt,
wird § 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) abbedungen.
(2)
Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte einschließlich
des Unternehmerrückgriffs nach § 478 BGB in der am 01.01.2002 geltenden Fassung
stehen uns ungekürzt zu.
(3)
Über diese gesetzlichen Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehend sind wir berechtigt, im Falle von Sach-
oder Rechtsmängeln auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung
geltend zu machen.
(4)
Wir sind berechtigt, gegenüber dem Lieferanten
zu bestimmen, ob der gesetzliche Anspruch auf Nacherfüllung nach Maßgabe von §
439 BGB in der am 01.01.2002 geltenden Fassung durch Beseitigung des Mangels
oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu erfüllen ist.
(5)
In einer vorbehaltlosen Zahlung des geforderten
Preises oder in der vorbehaltlosen Annahme der Lieferung oder einer
Probelieferung liegen keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäße
Leistung, keine Billigung der Probe oder ein Verzicht auf unsere Rechte.
(6)
Sofern eine mangelhafte Sache an uns zum Zwecke der
Vertragserfüllung geliefert wird, sind wir berechtigt, diese anstelle der
geschuldeten Ware zu behalten und Nachbesserung oder Nacherfüllung abzulehnen.
Wir sind auch berechtigt, Ware im Falle einer Überlieferung zu behalten, ohne
dass sich am vereinbarten Preis etwas ändert.
(7)
Geben wir eine mangelhafte oder anderweitig
nicht vertragsgemäß gelieferte Sache an den Lieferanten zurück, so sind wir
berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Sache unfrei auf Gefahr und Kosten
des Lieferanten an diesen zurückzusenden, der Lieferant ist verpflichtet, sie
wieder anzunehmen, Für den uns entstehenden Bearbeitungsaufwand sind wir
berechtigt, dem Lieferanten - zuzüglich Verpackung und Versendungsauslagen -
eine Pauschale von 10 Euro zu berechnen. Für die Verwahrung dürfen wir dem
Lieferanten die uns entstandenen Auslagen oder nach unserer Wahl, die für
vergleichbare Waren üblichen Lagerkosten berechnen. Satz 2 und Satz 3 gelten
entsprechend, wenn wir die gelieferte Ware zum Zwecke der vom Lieferanten
geschuldeten Nacherfüllung bei uns oder einem Dritten verwahren müssen.
(8)
Einem Sachmangel oder Mangel im Sinne der Absätze
1 bis 7 steht es gleich, wenn der Lieferant eine andere Sache oder eine zu
geringe Menge liefert.
(9)
Als Rechtsmangel ist es insbesondere auch anzusehen,
wenn der Lieferant durch Angebot oder Lieferung von Ware Schutzrechte Dritter
verletzt.
§ 16 Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
(1)
Der Lieferant ist zum Schadensersatz verpflichtet,
wenn er uns gegenüber gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen verletzt
und uns hierdurch ein Schaden entsteht. Er hat eigenes vorsätzliches und
fahrlässiges Verschulden sowie das vorsätzliche und fahrlässige Verschulden
seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Als Verletzung vertraglicher Verpflichtungen
gilt insbesondere auch die Lieferung einer mangelhaften Sache.
(2)
Der Lieferant haftet auch ohne Verschulden für die
Verletzung vertraglicher Pflichten, wenn sich die Ursache für die
Vertragsverletzung ausschließlich in seiner eigenen betrieblichen Risikosphäre befindet
und es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt handelt.
(3)
Der Lieferant ist im Rahmen seiner
Schadensersatzpflicht auch verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen
Dritter, die durch einen Sach- oder Rechtsmangel der gelieferten Ware oder eine
andere den Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung des
Lieferanten verursacht sind, auf unser schriftliches Verlangen freizustellen.
(4)
Der aufgrund eines Mangels der gelieferten Ware
oder einer dem Lieferanten sonst zum Schadensersatz verpflichtenden Pflichtverletzung
zu ersetzendem Schaden umfasst auch unsere Aufwendungen für eine Rückrufaktion.
Der Lieferant ist auf unser schriftliches Verlangen verpflichtet, angemessenen
Vorschuss zu leisten.
§ 17 Verjährung
(1)
Unsere Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit dem
Lieferanten verjähren - sofern sich aus dem Gesetz nicht eine dreißigjährige
Frist ergibt - binnen zwanzig Jahren ab Entstehung unseres Anspruchs.
(2)
Abweichend von Absatz 1 verjähren unser Anspruch
auf Nacherfüllung und unsere Rechte zum Rücktritt und zur Minderung aufgrund
von Sachmängeln - mit Ausnahme unserer Rechte und Ansprüche gegen den Lieferanten
aus dem Unternehmerrückgriff (nach Maßgabe von § 478 BGB in der am 01.01.2002
geltenden Fassung) - ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede
Maßnahme des Lieferanten zur Nacherfüllung aufgrund unserer Mängelgewährleistungsrechte
hat den Neubeginn der Verjährung zur Folge.
(3)
Die Ansprüche des Lieferanten auf Zahlung des
Kaufpreises verjähren - ohne Rücksicht auf fahrlässige Kenntnis oder Unkenntnis
- binnen vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist.
(4)
Im Übrigen richtet sich die Verjährung
ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 18 Aufrechnung
(1)
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns
-unbeschadet eventueller in diesen Bedingungen enthaltener Erweiterungen - im
vollen gesetzlichen Umfang zu.
(2)
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des
Lieferanten zulässig.
§ 19 Übertragung von Rechten und Abtretung von Forderungen
(1)
Der Lieferant darf seine Rechte aus diesem
Vertrag, insbesondere Forderungen gegen uns, ganz oder teilweise oder auch nur
sicherungshalber, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf
Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden.
(2)
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die Ansprüche
oder Forderungen gegen uns betreffen, sind uns unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, Textform und elektronische Form, einschließlich E-Mail oder
Telefax reichen hier aus.
§ 20 Rechtswahl
(1)
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2)
Die Anwendung des Internationalen Kaufrechts
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 21 Schriftform
(1)
Alle zwischen den Parteien geschlossenen
Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden,
Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
abweichend von Satz 1 zumindest unserer schriftlichen Bestätigung.
(2)
Textform oder elektronische Form, einschließlich
E-Mail, Telefax oder Fernschreiben sind nur ausreichend, soweit sie in diesen
Bedingungen ausdrücklich zugelassen sind.
§ 22 Gerichtsstand
(1)
Für alle künftigen Streitigkeiten, die sich aus
den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben, wird die ausschließliche
Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
(2)
Ausschließlicher Gerichtsstand und
Erfüllungsort, soweit es sich beim Lieferanten um einen Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt oder dies aus sonstigen gesetzlichen Gründen in
gesetzlich zulässiger Weise für Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1
vereinbart werden kann, ist 66892 Bruchmühlbach.
(3)
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind wir
berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen oder den gesetzlichen
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für uns in Anspruch zu nehmen.
§ 23 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit
der anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten
sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.